Eine Regularoblatin lebt wie eine Schwester mit uns legt aber aus persönlichen Gründen keine Gelübde ab, sondern ein Versprechen.

Statuten für Regularoblatinnen in der Zisterzienserinnen Abtei Seligenthal

Rechtliche Fragen:

Regularoblatinnen sind Frauen, die keine kanonischen Gelübde, wohl aber ein Versprechen im Sinne der Evangelischen Räte ablegen. Sie leben, arbeiten und wohnen innerhalb des Klosterbereichs.

Für die Aufnahme, die Prüfungszeit, das Oblationsversprechen und das Leben im Klosterbereich gelten diese Statuten.

Der Vertrag, der zu Beginn des Probejahres abgeschlossen wird und der den Unterhalt und die soziale Sicherstellung zwischen Konvent und Oblatin regelt, muss auch zivilrechtliche Gültigkeit in Deutschland haben.

Die Oblatinnen leben wie alle Religiosen unseres Ordens nach dem Sinn und Geist der Benediktusregel, der Spiritualität und den Konstitutionen des Ordens und speziell denen von Seligenthal. Die Regularoblatinnen stehen wie die Professschwestern unter dem Schutz und der Leitung des Ordens, sie haben den Status einer Jungprofessinn.

Aufnahme, Postulat, Noviziat und Oblationsversprechen:

Zur Aufnahme sind folgende Zeugnisse erforderlich: Tauf-, Firm-, Leumunds- und Gesundheitszeugnis. Weiter sind vorzulegen ein lückenloser Lebenslauf mit schulischen und beruflichen Abschlusszeugnissen und der Nachweis der bisherigen Arbeitsverhältnisse. Zusätzlich wird der Abschluss einer lückenlosen Alters – und Krankenversicherung verlangt.

Das Postulat dauert mindestens sechs Monate bis ein Jahr. Zur Aufnahme ins Probejahr ist die Zustimmung des Rates, zum Versprechen die des Konventkapitels erforderlich.

Weil die Oblatin keine Gelübde, sondern ein Versprechen ablegt, handelt es sich nicht um ein kanonisches Noviziat. Trotzdem sollen die vom Kirchenrecht (CIC) Can. 646 653 Weisungen beachtet werden. Das Versprechen ist im Gewissen bindend, wenn auch nicht kirchenrechtlich und wird in die Hand der Äbtissin abgelegt. Es wird jedes Jahr erneuert, außer die Oblatin möchte sich auf Dauer an das Kloster binden.

Der Aufnahme ins Probejahr und auch der Ablegung der Versprechen müssen 5 Tage Exerzitien vorausgehen. Später nimmt die Oblatin an den Konventexerzitien teil.

Leben in der Gemeinschaft:

Die Regularoblatin erhält nach der Probezeit im ersten Jahr den weißen Habit, Chormantel und weißen Schleier wie eine Novizin. Bei einer anschließenden Verlängerung ihrer Oblation erhält sie den schwarzen Schleier, das schwarze Skapulier und das Zingulum, behält aber den Chormantel.

Die Oblatin nimmt, soweit es ihr möglich ist, am Chorgebet und der täglichen Eucharistiefeier mit dem Konvent teil.

Bei Verhinderung zum Chorgebet ist die Oblatin kanonisch nicht verpflichtet, die Horen privat nachzubeten, sie sollte jedoch nach Möglichkeit Laudes, Vesper und Komplet beten.

Zudem erfüllt sie die in der Gemeinschaft üblichen Gebetsübungen (z.B. Betrachtungszeit, und Lectio Divina).

Sie nimmt an der Rekreation und der Singstunde des Konventes teil, hat aber bei Kapitelversammlungen weder Sitz noch Stimmrecht.

Die Oblatin verspricht Gehorsam, klösterlichen Lebenswandel im Sinn der Benediktusregel und unserer Konstitutionen und die Bindung an die klösterliche Gemeinschaft.

Die Art der Arbeit und Beschäftigung, die je nach Beruf auch ausnahmsweise außerhalb des Hauses stattfinden kann, wird durch den Auftrag der Äbtissin bestimmt, die die berufliche Qualifikation, die Talente und besondere Fähigkeiten zu berücksichtigen sucht.

Das Versprechen des klösterlichen Lebenswandels setzt die Freiheit von familiären Bindungen und Verpflichtungen voraus. Die Armut soll im Sinn unseres Ordens in einem einfachen, bescheidenen Lebensstil zum Ausdruck kommen. Der Anspruch auf die Verwaltung und den Gebrauch der zeitlichen Güter wird individuell von der Oblatin mit der Äbtissin und Ökonomin vor dem Versprechen schriftlich festgelegt. Was eine Oblatin erwirtschaftet kommt der klösterlichen Gemeinschaft zugute. Sofern eine Regularoblatin ihre Oblation zeitlebens jedes Jahr erneuern will, muss sie ihre Eigentumsverhältnisse regeln (Testament), entweder als Eigentumsübertragung an das Kloster im Sinne treuhändischer Verwaltung oder durch eine Verfügung über ihren Besitz als Schenkung an das Kloster (notariell beurkundet). Im Falle eines Austritts erhält sie das mitgebrachte treuhänderisch verwaltete Eigentum ungeschmälert aber ohne Zinsen zurück.

Der Oblatin steht die gleiche Ferienregelung wie den Mitschwestern zu.

Austritt und Entlassung:

Während des Postulates und des Probejahres hat eine Oblatin jederzeit das Recht aus dem Kloster auszutreten oder kann entlassen werden, ohne dass nähere Gründe genannt werden müssen. Nach erfolgtem Versprechen muss sie ihren Willen zum Austritt schriftlich vor der Äbtissin erklären.

Die Entlassung einer Oblatin kann nur nach dreimaliger schriftlicher Abmahnung erfolgen. Aus gerechten, schwerwiegenden Gründen kann die Äbtissin von ihrem Recht einer sofortigen Entlassung Gebrauch machen.

 

Wollen Sie mehr über das Oblatenwesen in unserem Orden erfahren, klicken sie doch bitte den folgenden Link an: www.zisterzienseroblaten.de